Damit erscheint der für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden deutlich überhöht. Gleiches gilt für den geltend gemachten Aufwand von 10.3 Stunden für die erneute Aufzeigung der (bereits in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegten) relevanten Punkte im rund achtseitigen Plädoyer (ohne Rubrum). Insgesamt erscheint ein Aufwand von sieben Stunden für die Erstellung der Berufungsbegründung ausreichend, um sich mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinanderzusetzen, bisherige Argumente erneut vorzubringen und Ergänzungen vorzunehmen. Für die Ausarbeitung des Plädoyers erscheint ein Aufwand von drei Stunden angemessen.