nicht eine blosse Wiederholung desselben darstellt, konnte die Verteidigerin massgeblich von Synergien profitieren, welche den zu erbringenden Aufwand reduzieren. So konnte sie hinsichtlich der rechtlichen Erörterungen aber auch bezüglich der Ausführungen zur durch den Beschuldigten vorgenommenen Alterseinschätzung, zum Aussehen und Verhalten der Privatklägerin und den gezeigten Videos und Bilder weitgehend auf ihre Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Damit erscheint der für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden deutlich überhöht.