4.1.2. Die amtliche Verteidigerin machte mit der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote bei einem Aufwand von 34.55 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und Auslagen von insgesamt Fr. 236.70 eine Entschädigung von Fr. 7'696.95 (inkl. MwSt) geltend.