3.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. 3.9. Die ausgestandene Haft von drei Tagen (4. Februar 2021 – 6. Februar 2021) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. 4.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Er hat damit die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen.