mal der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist und er sich im Strafverfahren zwar kooperativ verhielt, indessen aber keine Reue zeigte, die sich schuldmindernd auswirken würde. 3.6.3. Damit wäre vorliegend eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen. Angesichts des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden. 3.7. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung den bedingten Strafvollzug gewährt und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Darauf kann verwiesen werden (E. 5.4.3.2).