Die ohne Weiteres vermeidbare Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wiegt damit erheblich. Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden auszugehen (E. 5.4.1). Ein solches würde jedoch angesichts des möglichen Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von sechs Monaten verlangen. 3.6.2. Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist die Täterkomponente (mit der Vorinstanz, E. 5.5.2) neutral zu werten, zu- - 22 -