Dieser war indessen einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse bedacht und fragte die ihm bis dahin unbekannte Privatklägerin trotz ihres jugendlichen Aussehens und der schwierig vorzunehmenden Alterseinschätzung nicht einmal nach ihrem Alter, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr beliess er es bei seiner anhand von offensichtlich ungeeigneten Faktoren getroffenen ersten Einschätzung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist sein Verhalten als egoistisch zu bezeichnen. Die ohne Weiteres vermeidbare Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten wiegt damit erheblich.