vgl. auch delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Februar 2021 act. 180 und 188, vgl. dazu auch vorinstanzliches Urteil E. 2.1.) – deutlich wird. Zumindest das Bestehen eines bereits durch die Situation bedingten Ungleichgewichts (fremder Ort, fremde Sprache, unbekannte bzw. nur flüchtig bekannte Personen) hätte dem Beschuldigten auffallen müssen. Dieser war indessen einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse bedacht und fragte die ihm bis dahin unbekannte Privatklägerin trotz ihres jugendlichen Aussehens und der schwierig vorzunehmenden Alterseinschätzung nicht einmal nach ihrem Alter, was ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre.