Die Privatklägerin blieb zunächst mit F. und anschliessend mit dem Beschuldigten alleine zurück. Auch wenn der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einvernehmlich stattfand, befand sie sich in einer Überforderungssituation, was aus ihrem Aussageverhalten – sie bezichtigte den Beschuldigten und F. zunächst der Vergewaltigung, revidierte ihre Aussagen jedoch später und bezeichnete den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich, jedoch auch immer wieder als nicht gewollt und brachte wiederholt zum Ausdruck, sich unwohl gefühlt zu haben, da die Männer untereinander nur kurdisch gesprochen hätten und F. einfach weggegangen sei (act.