Der Beschuldigte ist rund sechseinhalb Jahre älter, womit ein erheblicher Altersunterschied besteht. Die Privatklägerin wurde von ihrem flüchtigen Bekannten F. in ein Zimmer geführt, wo sich neben dem ihr unbekannten Beschuldigten zunächst noch drei weitere, ihr unbekannte Männer sowie eine Frau aufhielten, die schliesslich das Zimmer verliessen (vgl. delegierte Einvernahme der Privatklägerin vom 8. Februar 2021 act. 223). Die Privatklägerin blieb zunächst mit F. und anschliessend mit dem Beschuldigten alleine zurück.