3.6. 3.6.1. Betreffend Tatkomponenten ist zunächst darauf zu verweisen, dass der vollzogene orale und vaginale Geschlechtsverkehr im obersten Bereich der unter den Tatbestand fallenden möglichen sexuellen Handlungen einzustufen und damit als schwerwiegend zu bezeichnen ist. Die Privatklägerin war erst drei Wochen vor der Tat 15 Jahre alt geworden und befand sich noch deutlich im Schutzalter. Der Beschuldigte ist rund sechseinhalb Jahre älter, womit ein erheblicher Altersunterschied besteht.