3.5.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint indessen (entgegen der Vorinstanz) für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB eine 180 Strafeinheiten übersteigende Strafe angemessen, womit eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich und eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB auszusprechen ist. - 21 -