3.5.2. Die Vorinstanz begründete die Wahl der Strafarten (Freiheitsstrafe und Geldstrafe) mit der Angemessenheit des Gesamtergebnisses (E. 5.2), was angesichts der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist. Vielmehr hätte sie die Strafart für jede Straftat einzeln festlegen müssen. Angesichts der von ihr für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB als angemessen erachteten 180 Strafeinheiten hätte sie darlegen müssen, inwiefern der Beschuldigte der milderen Geldstrafe nicht (mehr) zugänglich sei.