3.5. 3.5.1. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung anwendbare sog. "konkrete Methode" verlangt die Würdigung der einzelnen Straftaten und damit auch die Wahl der jeweiligen Strafart in einem separaten Schritt. Erst nach Festsetzung der Einzelstraftaten kann festgelegt werden, ob die Einzelstrafen gleichartig sind oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 144 IV 313 E. 1 und BGE 144 IV 217 E. 4.1). Fällt das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus, so ist eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.