Sie verurteilte den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft von drei Tagen, Probezeit 2 Jahre, sowie hinsichtlich des (unangefochten gebliebenen) Tatbestands des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).