3.3. Die Vorinstanz, welche die Strafzumessung für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie den Tatbestand des Führens eines Motorahrzeugs trotz Aberkennung des Ausweises vorzunehmen hatte, erachtete eine Gesamtgeldstrafe aufgrund der Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze gemäss Art. 34 StGB als nicht mehr angemessen und hielt fest, dass daher für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe und für das SVG-Delikt eine Geldstrafe auszufällen sei (E. 5.2). Sie verurteilte den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art.