2.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht, wofür das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.