Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der Irrtum des Beschuldigten bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre (vorinstanzliche Urteil E. 2.2.5.). Der Beschuldigte handelte damit fahrlässig i.S.v. Art. 187 Ziff. 4 StGB. - 19 - 2.5. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB, indem er mit der im Tatzeitpunkt erst 15-jährigen Privatklägerin Geschlechtsverkehr hatte, ohne (trotz ihres jugendlichen Aussehens) zuvor nach ihrem Alter zu fragen oder in anderer Weise Abklärungen hierzu vorzunehmen.