Er handelte damit pflichtwidrig. Hinweise, dass die Privatklägerin bei entsprechender Nachfrage ein falsches Alter angegeben hätte, liegen keine vor, zumal sie (wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, E. 2.2.5.) gegenüber F. ohne Weiteres angegeben habe, Schülerin zu sein (delegierte Einvernahme von F. vom 4. Februar 2021 act, 141), womit auch gegenüber dem Beschuldigten – hätte er irgendein Interesse an ihrem Alter gezeigt – keine Falschangaben zu erwarten gewesen wären. Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der Irrtum des Beschuldigten bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre (vorinstanzliche Urteil E. 2.2.5.).