Der Beschuldigte, welchem das Schutzalter von 16 Jahren nach eigenen Angaben bekannt war (Protokoll HV S. 5), fragte die Privatklägerin jedoch weder nach ihrem Alter oder ihrer Ausbildung noch versuchte er in irgendeiner anderen Weise aktiv etwas darüber zu erfahren (Eröffnung Festnahme vom 4. Februar 2021 act. 168; delegierte Einvernahme vom 8. Februar 2021 act. 179; Protokoll HV S. 5). Nach eigenen Angaben machte er sich vielmehr keine Gedanken darüber (Protokoll HV S. 5). Der Beschuldigte kam damit seiner (vorliegend gar erhöhten) Sorgfaltspflicht in keiner Weise nach.