Bei einem (in diesem Alter noch als erheblich einzustufenden) Altersunterschied von 6 ½ Jahren sind der Beschuldigte und die Privatklägerin auch nicht nahezu gleichaltrig, womit die Altersdifferenz vorliegend nicht zu einer Herabsetzung der erforderlichen Sorgfalt führen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hätte pflichtgemässes Handeln damit (über die anhand von offensichtlich untauglichen Kriterien vorgenommene Einschätzung hinaus) Abklärungen des Beschuldigten zum Alter der Privatklägerin erfordert (E. 2.2.5.).