Nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits ein erhöhter Sorgfaltsmassstab anzuwenden, wenn ein Mädchen 16 bis 17 Jahre alt (oder jünger) wirkt, was vorliegend offensichtlich der Fall ist. Bei einem (in diesem Alter noch als erheblich einzustufenden) Altersunterschied von 6 ½ Jahren sind der Beschuldigte und die Privatklägerin auch nicht nahezu gleichaltrig, womit die Altersdifferenz vorliegend nicht zu einer Herabsetzung der erforderlichen Sorgfalt führen kann.