Damit bestand für den Beschuldigten durchaus Anlass, an seiner Einschätzung, dass die Privatklägerin bereits volljährig gewesen sei, zu zweifeln. Hätte er sich überhaupt weitere Gedanken gemacht, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die Privatklägerin auch jünger als von ihm eingeschätzt hätte sein können. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich die vom Beschuldigten beantragte Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin sowie die beantragte Befragung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung. Im Übrigen trifft die (auch vom Beschuldigten vertretene; Berufungsbegründung S. 9)