Entwicklung noch aufgrund des von ihr getragenen Schmucks, der Schminke, der aufgeklebten Wimpern oder dem Umstand, dass sie schon sexuelle Erfahrungen gehabt habe, sicher darauf schliessen, dass die Privatklägerin bereits 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei. Auch der Besuch von Shisha-Bars lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass die Privatklägerin volljährig gewesen sei, zumal der Beschuldigte selbst angab zu wissen, dass die Eingangskontrollen nicht überall streng gehandhabt würden (Protokoll HV S. 6). Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. 2.2.3.1 ff.) - 18 -