Dass sich die Alterseinschätzung bei jugendlichen Mädchen schwierig erweist, die körperliche Entwicklung oft schon sehr weit fortgeschritten und das Tragen von Schminke, Schmuck und dergleichen nicht aussergewöhnlich ist (vorinstanzliches Urteil E. E. 2.2.3.1. f.), ist allgemein bekannt, und musste auch dem Beschuldigten, welcher die Privatklägerin immerhin deutlich jünger als er selbst einschätzte und welcher nach eigenen Angaben schon diverse sexuelle Kontakte (auch mit jungen Frauen ab 16 Jahren) gehabt habe (delegierte Einvernahme vom 8. Februar 2021 act. 190), bewusst sein. Damit konnte er weder aufgrund ihrer Grösse und körperlichen