Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Foto (Portrait) eine solche Einschätzung nicht zulassen würde. Insbesondere ist der Einwand des Beschuldigten, dass darauf die Brüste und die Hüfte der Privatklägerin sowie die Art, wie sie gehe, nicht erkennbar seien, nicht zielführend, zumal die körperliche Entwicklung bei Mädchen in diesem Alter bekanntlich in der Regel bereits sehr weit fortgeschritten ist und entsprechend weder eine weibliche Köperform noch eine grosse Körpergrösse gegen ein jugendliches Aussehen sprechen. Dass gemäss der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung u.a. auch die Grösse und körperliche Entwicklung als grundsätzliche Anhaltspunkte genannt werden, vermag da-