2.4.4.3. Es ist in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Aussehen der Privatklägerin auf dem in der Nacht des Vorfalls vom IRM G. aufgenommenen Fotos (act. 131), insbesondere aufgrund ihrer runden und weichen Gesichtszüge und trotz der Schminke und künstlichen Wimpern als jugendlich bezeichnete (E. 2.2.3.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Foto (Portrait) eine solche Einschätzung nicht zulassen würde.