In der Hauptverhandlung gab er auf die Frage, ob sie auch jünger hätte sein können, an, dass sie aufgrund ihrer Grösse, der Art wie sie Sex mache, wie sie rausgehe und Schmuck trage, älter als 16 Jahre alt sei (Protokoll HV S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in - 17 - Shisha-Bars wisse, dass niemand unter 18 Jahren eine Shisha-Bar betreten könne, weshalb es nicht nötig gewesen sei, die Privatklägerin nach ihrem Alter zu fragen. Auch aufgrund ihrer Grösse und "Struktur" habe er sie nicht als minderjährig eingeschätzt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.).