An die Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Gemildert wurden die Sorgfaltsanforderungen lediglich in Fällen von Jugendliebe. Bei Anlass zu Zweifeln kann sich der Täter nicht einfach mit der Antwort des Opfers auf seine entsprechende Frage begnügen, sondern muss sich allenfalls bei Dritten erkundigen. Nach allgemeiner Erfahrung neigen junge Mädchen dazu, sich älter auszugeben, um von reiferen Männern ernst genommen zu werden und deren Interesse aufrecht zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2; MAIER, a.a.O., N. 36 zu Art. 187 StGB).