nach dem Alter hätte fragen müssen. Von einer sorgfältigen Alterseinschätzung könne keine Rede sein. Im Übrigen könne man den Mitbeschuldigten F. und seinen Kollegen nicht als Durchschnittspersonen bezeichnen. Die Privatklägerin treffe keine Opfermitverantwortung. Sie habe den Beschuldigten nicht in die Irre geführt. Vielmehr habe es ihn einfach nicht interessiert, wie alt die Privatklägerin sei (Plädoyer S. 1 ff.).