Auch sei sie bereits in sexueller Hinsicht erfahren gewesen. Andere Männer hätten die Privatklägerin damit ebenfalls als bereits volljährig eingeschätzt, was ein klarer Beweis dafür sei, dass der Irrtum des Beschuldigten vermeidbar gewesen sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8 f.). Wenn sich eine Person an einem Ort aufhalte, der nur Erwachsenen zugänglich sei, dürfe man davon ausgehen, dass diese Person erwachsen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9).