geblich seien (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.). Es sei erlaubt, eine eigene Alterseinschätzung mittels eines Augenscheins vorzunehmen. Eine Pflicht, nach dem Alter zu fragen, bestehe nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Auch der Mitbeschuldigte F. sowie H. hätten die Privatklägerin auf 18 bis 20 Jahre alt geschätzt. Zudem habe sich die Privatklägerin gemäss den dem Beschuldigten gezeigten Bildern und Videos in der Vergangenheit Zutritt zu Orten verschafft, welche nur für über 16-jährige Personen zugänglich seien. Auch sei sie bereits in sexueller Hinsicht erfahren gewesen.