liess der Beschuldigte im Wesentlichen ausführen, dass die Strafbehörden den Beweis zur Vermeidbarkeit des Irrtums hätten erbringen müssen, was nur mit Ganzkörperfotos der Privatklägerin oder einem der dem Beschuldigten gezeigten Videos, welche sie beim Sex mit anderen Männern zeigen würden, möglich gewesen wäre. Nach Ablehnung der entsprechenden Beweisanträge müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Irrtum des Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen sei, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär das äussere Erscheinungsbild, die Grösse, die Gesichtszüge und die körperliche Entwicklung für die Vermeidbarkeit des Irrtums mass-