2.4.3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte im Wesentlichen ausführen, dass die Strafbehörden den Beweis zur Vermeidbarkeit des Irrtums hätten erbringen müssen, was nur mit Ganzkörperfotos der Privatklägerin oder einem der dem Beschuldigten gezeigten Videos, welche sie beim Sex mit anderen Männern zeigen würden, möglich gewesen wäre.