2.4.3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihrer Berufungsantwort neben dem Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen aus, es sei gerichtsnotorisch, dass 15-jährige Mädchen mitten in der Pubertät mit Makeup, Beautygadgets (wie künstlichen Wimpern) und Accessoires experimentieren würden. Daraus zu schliessen, dass der Sorgfaltsmassstab in Bezug auf den Irrtum zu Gunsten des Beschuldigten herabzusetzen sei, könne nicht angehen. Gleiches gelte für das Verhalten des Opfers. Es sei verwerflich, die sexuelle Integrität eines Kindes davon abhängig zu machen, ob es bereits Geschlechtsverkehr gehabt oder Shisha-Bars besucht habe.