Die Privatklägerin sei im Tatzeitpunkt ein 15-jähriges Kind gewesen. Der Gesetzgeber schütze sämtliche junge Menschen in diesem Alter vor unangemessenen sexuellen Handlungen, weshalb sich der Beschuldigte nicht auf eine Opfermitverantwortung aufgrund ihres Aussehens berufen und angeben könne, dass er in die Irre geführt worden sei (Berufungsantwort S. 4 f.). - 15 -