Wäre diese aus der Norm gefallen, wäre dies verzeichnet worden. Die Privatklägerin sei für alle erkennbar im Schutzalter gewesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie einen Fingerring und falsche Wimpern getragen habe (Berufungsantwort S. 3). Der Beschuldigte sei einzig daran interessiert gewesen, Sex mit der Privatklägerin zu haben, weshalb er es auch vermieden habe, nach dem Alter zu fragen. Es sei eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin auf mindestens 19 Jahre alt geschätzt habe. Die Privatklägerin sei im Tatzeitpunkt ein 15-jähriges Kind gewesen.