2.4.3.2. In der Berufungsantwort der Privatklägerin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorinstanz den Altersunterschied von 6 ½ Jahren zurecht als erheblich bzw. deutlich bezeichnet habe. Den Fotos sei klar zu entnehmen, dass die Privatklägerin nicht wie knapp 20 Jahre alt, sondern sehr viel jünger ausgesehen habe (Berufungsantwort S. 2). Aus der Grösse ihrer Brust lasse sich nicht auf das Alter schliessen, was auch dem fast 22-jäh- rigen Beschuldigten habe bekannt sein müssen. Das Untersuchungsprotokoll des IRM G. gebe ausreichend Auskunft über die körperliche Entwicklung der Privatklägerin. Wäre diese aus der Norm gefallen, wäre dies verzeichnet worden.