Dass sie F. geschrieben habe, sie sei in der Schule, könne dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden, da er diese Nachricht weder empfangen noch gelesen habe. Die Privatklägerin habe damit aufgrund ihres Erscheinungsbildes, ihrer Grösse, ihrer Gesichtszüge und ihrer körperlichen Entwicklung erheblich älter als 16 Jahre gewirkt, was durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten noch verstärkt worden sei, weshalb der Irrtum des Beschuldigten betreffend das Alter der Privatklägerin nicht vermeidbar gewesen und er entsprechend freizusprechen sei (Berufungsbegründung S. 14).