habe und ihm Videos gezeigt habe, auf welchen sie Sex mit anderen Männern gehabt habe. Eine solche Verhaltensweise lasse eher vermuten, dass die Privatklägerin bereits volljährig sei und müsse dazu führen, dass der Sorgfaltsmassstab bei der Beurteilung eines Irrtums herabgesetzt werde. Die Privatklägerin habe selbst zur falschen Alterseinschätzung beigetragen (Berufungsbegründung S. 12 f.). Die Behauptung der Vorinstanz, dass von einer erwachsenen Person mit fortgeschrittener Persönlichkeitsentwicklung ein zurückhaltender Umgang mit intimen Videos zu erwarten wäre, sei unzutreffend. Sex werde statistisch gesehen eher von Erwachsenen gepflegt als von Kindern.