Auch ein objektiver und sexuell nicht interessierter Betrachter hätte die Privatklägerin auf mindestens 18 Jahre geschätzt. Inwiefern die Vorinstanz aufgrund der Fotos einen erheblichen Altersunterschied zum Beschuldigten habe erkennen können, sei nicht nachvollziehbar und werde nicht begründet. Der Beschuldigte sei schliesslich auch vom Verhalten der Privatklägerin beeinflusst worden, da diese ihm erzählt habe, schon in Shisha-Bars gewesen zu sein, sie mit ihm über Sex gesprochen - 14 -