Solche würden von erwachsenen Frauen getragen. Runde und weiche Gesichtszüge seien zudem mitnichten ein Indiz dafür, dass es sich bei der Person um ein Kind handle, zumal auch erwachsene Frauen runde, weiche Gesichtszüge haben könnten. Die von der Vorinstanz für die Alterseinschätzung angewandten Kriterien seien damit unhaltbar und würden mit Sicherheit nicht den Schluss zulassen, dass die Privatklägerin geradezu kindlich anmute (Berufungsbegründung S.11). Auch ein objektiver und sexuell nicht interessierter Betrachter hätte die Privatklägerin auf mindestens 18 Jahre geschätzt.