Gerade solche Eindrücke hätten einen massgeblichen Einfluss auf die unterbewusst vorgenommene Alterseinschätzung (Berufungsbegründung S. 8). Sollte die Privatklägerin an der mündlichen Berufungsverhandlung anwesend sein, werde das Obergericht nicht (mehr) einschätzen können, wie alt die Privatklägerin im Zeitpunkt des massgeblichen Geschlechtsverkehrs gewirkt habe, zumal seit dem Vorfall bereits über zwei Jahre vergangen seien und sich die körperliche Entwicklung im jugendlichen Alter viel schneller verändere als im Erwachsenenalter. Die Schätzung des Beschuldigten sei absolut nachvollziehbar. Auf den Fotos sehe die Privatklägerin in der Tat viel älter aus, als sie sei.