Die Fotos seien weiter gestellt und würden nicht vermitteln, wie sich die Privatklägerin tatsächlich gegeben und bewegt habe (wie sie etwa die Hüfte beim Gehen geschwungen habe). Gerade solche Eindrücke hätten einen massgeblichen Einfluss auf die unterbewusst vorgenommene Alterseinschätzung (Berufungsbegründung S. 8).