zum Erwachsenenalter aufgrund des Aussehens schwierig sei. Die Fotos, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, zeige nur den Kopf der Privatklägerin von vorne, ausschnittsweise deren Halshaut links, deren rechte Oberarminnenseite und die rechte Hand, Streckseite. Fotos von Brüsten und Hüfte, welche als sekundäre Geschlechtsmerkmale das äussere Erscheinungsbild einer Frau prägen würden und welche gerade für die Alterseinschätzung von Relevanz sei, würden jedoch fehlen. Die Fotos seien weiter gestellt und würden nicht vermitteln, wie sich die Privatklägerin tatsächlich gegeben und bewegt habe (wie sie etwa die Hüfte beim Gehen geschwungen habe).