Auch die anderen anwesenden Männer hätten die Privatklägerin 18, 19 oder 20 Jahre alt geschätzt, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei (Berufungsbegründung S. 7). Die Vorinstanz habe die Alterseinschätzung des Beschuldigten und der anderen Personen einzig gestützt auf die in den Akten befindlichen Fotos und ohne sich selbst einen unmittelbaren, persönlichen und umfassenden Eindruck von der Privatklägerin zu verschaffen, verworfen. Dies, obwohl die Vorinstanz selbst festgehalten habe, dass eine sichere Einschätzung des Alters gerade von jungen Menschen im Übergang - 13 -