Hätte er sich Gedanken gemacht oder sie nach dem Alter gefragt, würde dies nahelegen, dass er Zweifel an seiner Alterseinschätzung gehabt hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei (Berufungsbegründung S. 6 f.). Dass der Beschuldigte an der Privatklägerin einzig als Sexualpartnerin interessiert gewesen sei, sei nicht relevant. Auch die anderen anwesenden Männer hätten die Privatklägerin 18, 19 oder 20 Jahre alt geschätzt, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei (Berufungsbegründung S. 7).