Es komme damit nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht zum Tragen. Es sei vielmehr der ordentliche Sorgfaltsmassstab anwendbar. Wenn der Jugendliche aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds massiv älter wirke als 16 Jahre, sei der Irrtum nicht vermeidbar (Berufungsbegründung S. 5). Der Beschuldigte habe bei der Alterseinschätzung keine Zweifel gehabt. Er habe sich entsprechend auch keine weiteren Gedanken zum Alter der Privatklägerin gemacht. Hätte er sich Gedanken gemacht oder sie nach dem Alter gefragt, würde dies nahelegen, dass er Zweifel an seiner Alterseinschätzung gehabt hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei (Berufungsbegründung S. 6 f.).