Wirke es 16 bis 17- jährig, so sei erhöhte Sorgfalt am Platz. Ausserdem gelte bei einem Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den Beteiligten ein strengerer Massstab als unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen (Berufungsbegründung S. 4). Eine eigentliche Pflicht, sich stets vor sexuellen Handlungen nach dem Alter des Gegenübers zu erkundigen, bestehe nicht. Die Privatklägerin wirke massiv älter als 16 Jahre. Der Beschuldigte habe sie gar auf 18 oder 19 Jahre geschätzt. Er habe davon ausgehen dürfen, dass es sich um sexuelle Handlungen unter annähernd Gleichaltrigen handle. Es komme damit nicht die erhöhte Sorgfaltspflicht zum Tragen.