2.4.3. 2.4.3.1. In der Berufungsbegründung wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte sich in einem nicht vermeidbaren Irrtum befunden habe. Entgegen der Vorinstanz liege mit 6 ½ Jahren kein erheblicher, sondern vielmehr ein kleiner Altersunterschied vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien primär das äussere Erscheinungsbild des jugendlichen Beteiligten, seine Grösse, die Gesichtszüge und seine körperliche Entwicklung massgeblich für die Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbarkeit des Irrtums i.S.v. Art. 187 Ziff. 4 StGB. Das Kind müsse erheblich älter aussehen. Wirke es 16 bis 17- jährig, so sei erhöhte Sorgfalt am Platz.